Rheinland-Lorraine-Nepale. V.

Verein Hilfe für Kinder in den Bergdörfern Nepals

 

Satzung


§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Rheinland-Lorraine-Nepal e.V. Verein Hilfe für Kinder in den Bergdörfern Nepals. Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen. Sitz des Vereins ist Koblenz.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  1. Der Verein fördert mildtätige Zwecke. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Förderung von Kindern in den Bergdörfern von Nepal durch den Bau von Grundschulen und medizinischen Ambulanzen sowie deren materielle Unterstützung, die nach § 53 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung finanziell außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Eine Erweiterung der Fördermaßnahmen ist möglich.
  1. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften.
  1. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

 

Der Verein wirbt neue Mitglieder, sammelt Spenden, vermittelt Patenschaften und informiert über die Situation der Bergbevölkerung in Nepal. Im Rahmen der privaten Möglichkeiten der einzelnen Mitglieder wird auch eine Hilfe vor Ort begrüßt.

 

§ 4 Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

  1. Jede natürliche oder juristische Person sowie andere rechtsfähige Vereine können Mitglied werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

  1. Der Austritt ist nach schriftlicher Mitteilung jederzeit möglich, eine anteilige Erstattung von Beiträgen und Patengeldern erfolgt nicht bei unterjährigem Austritt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 35 € pro Jahr und ist bis zum 30. März des Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen. Soweit das Mitglied ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, werden die Mitgliedsbeiträge und persönlichen Zuwendungen im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

 

  1. Zusätzlich können Patenschaften für Kinder übernommen werden durch eine persönliche Zuwendung pro Kind und Jahr. Die Höhe der Zuwendung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetz.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

  1. Der Vorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der  Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden  und dem der 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam.

 

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Gesamtvorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gesamtvorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Nachwahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung beruft den Gesamtvorstand, bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer, nimmt den Jahresbericht entgegen, fasst einen Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und beschließt über den Mitgliedsbeitrag und die Zuwendung pro Kind und Jahr.

 

b)  Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 

c)   Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder mündlich mindestens 14 Tage vor  Termin.

 

d)  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 8 Auflösung

 

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Er löst sich von selbst auf, wenn kein Vorstand mehr gefunden werden sollte. Die Abwicklung ist Aufgabe desletzten amtierenden Vorstands.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch - Nepalesische Gesellschaft e.V. mit Sitz in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9 Datenschutz im Verein

 

Die Datenschutzregelungen ergeben sich aus der Anlage zur Satzung.

 

 

 

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